Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz

SächsJArrestVollzG

§ 12 Kontakte und Anlaufstellen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihr oder ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. Hierzu zählen beispielsweise die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Vereine.

§ 11 § 13