Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 12 Kontakte und Anlaufstellen
Stand: 26.08.2026
Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihr oder ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. Hierzu zählen beispielsweise die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Vereine.