Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
SächsJArrestVollzG§ 11 Perspektivengespräch und Förderplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/11#abs-1 (1) Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch und den vorliegenden Akten verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und den Förderbedarf der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/11#abs-2 (2) Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter führt alsbald mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem ihre oder seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch). Am Perspektivengespräch sind die mit der Erziehung betrauten Bediensteten der Einrichtung zu beteiligen. Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/11#abs-3 (3) Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten berücksichtigt. Der Förderplan enthält auch Angaben über externe Hilfsangebote, insbesondere zur Fortführung vor oder im Jugendarrest begonnener Maßnahmen. Anregungen und Vorschläge der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten sollen berücksichtigt werden, soweit sie erzieherisch sinnvoll sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/11#abs-4 (4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sowie ihrer oder seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/11#abs-5 (5) Werden die Personensorgeberechtigten in die Vollzugsgestaltung eingebunden, erhalten sie Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Planung des Vollzuges anzubringen. Diese sollen, soweit sie mit den Zielen und der Gestaltung des Jugendarrestes vereinbar sind, berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJArrestVollzG/11#abs-6 (6) Eine Abschrift des Förderplans wird der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten ausgehändigt und der Jugendgerichtshilfe übersandt. Auf Verlangen der Personensorgeberechtigten ist ihnen der Förderplan auszuhändigen und zu erläutern.