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SächsJAPO

§ 66 Übergangsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/66#abs-1 (1) Bei der Berechnung der nach § 29 Absatz 1 Satz 1 und 2 maßgeblichen Semesterzahl bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt. Dies gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die bereits zur Prüfung im Termin der staatlichen Pflichtfachprüfung 2020/2, 2021/1, 2021/2 oder 2022/1 zugelassen wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/66#abs-2 (2) § 34 Absatz 4 und 5 sowie § 41 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 finden ausschließlich auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden oder zu einem späteren Einstellungstermin eingestellt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die früher in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, finden § 34 Absatz 6 sowie § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105) in der am 28. August 2020 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/66#abs-3 (3) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben, gilt § 36a mit der Maßgabe, dass ein Wechsel in die Teilzeitausbildung unabhängig davon zulässig ist, wann der dazu berechtigende Grund entstanden ist. Ein Wechsel ist bis zum Beginn der Station nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 möglich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/66#abs-4 (4) Teil 5 findet erstmals auf Bewerberinnen und Bewerber Anwendung, die zum 1. Mai 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem früheren Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, findet Teil 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318) geändert worden ist, in der am 8. Oktober 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

§ 65 § 67