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SächsJAPO

§ 40 Dienstvorgesetzte, Vorgesetzte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/40#abs-1 (1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, bei dem die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar den Vorbereitungsdienst antritt. Soweit die Präsidentin oder der Präsident der Landesdirektion Sachsen zu den Ausbildungsstellen zuweist, ist sie oder er Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann im Einzelfall eine andere Bestimmung treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/40#abs-2 (2) Vorgesetzte der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars sind die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle, die Ausbilderin oder der Ausbilder und die Lehrgangs-, Arbeitsgemeinschafts- sowie Ausbildungsleiterinnen und -leiter, denen die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar zur Ausbildung zugewiesen ist.

§ 39 § 41