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SächsJAPO

§ 55 Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/55#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung nach Maßgabe des § 57 einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/55#abs-2 (2) Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Prüfung bei Wiederholung nach Absatz 1 nicht bestanden hat, wird auf Antrag zu einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu bestimmenden Termin gestattet, die Prüfung ein zweites Mal zu wiederholen, wenn die erfolglosen Prüfungen beim Landesjustizprüfungsamt abgelegt worden sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer in einem der beiden früheren Prüfungsverfahren mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,30 Punkten in der schriftlichen Prüfung erreicht hat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ergebnisses des zweiten Prüfungsverfahrens zu stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/55#abs-3 (3) § 30 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/55#abs-4 (4) Eine weitere Wiederholung ist auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht möglich.

§ 54 § 56