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SächsJAPO

§ 56 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/56#abs-1 (1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, der die Prüfung im Freistaat Sachsen bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote gegen Entrichtung einer Prüfungsgebühr in Höhe von 600 Euro einmal wiederholen. Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welche die Prüfung ganz oder teilweise während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, abgelegt oder welche ihre Ausbildung bis zur schriftlichen Prüfung insgesamt mindestens zehn Monate lang während einer solchen Lage absolviert haben, fällt keine Gebühr an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/56#abs-2 (2) § 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Liegen zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem Beginn eines neuen Prüfungstermins weniger als zwei Monate, gilt der auf den neuen Prüfungstermin folgende Prüfungstermin als nächster Prüfungstermin im Sinne von § 31 Absatz 1 Satz 2.

§ 55 § 57