Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung
SächsJAPO§ 30 Wiederholung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/30#abs-1 (1) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/30#abs-2 (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/30#abs-3 (3) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann frühestens nach Ableistung eines weiteren Semesters nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wieder zur Prüfung zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/30#abs-4 (4) Die Prüfung muss am selben Prüfungsort wiederholt werden. Bei Vorliegen eines hinreichenden Grundes kann die Ablegung der Prüfung an einem anderen Prüfungsort oder bei einem anderen Prüfungsamt gestattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/30#abs-5 (5) Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland einmal nicht bestanden hat, kann zur Wiederholung im Freistaat Sachsen nur zugelassen werden, wenn die Ablegung der Prüfung in dem anderen Bundesland eine unzumutbare Härte bedeuten würde, das Prüfungsrecht des anderen Bundeslandes eine Wiederholung zulässt und die Prüfungsbehörde des anderen Bundeslandes dem Wechsel des Prüfungsortes zustimmt. Wer die Prüfung in einem anderen Bundesland endgültig nicht bestanden hat, kann nicht mehr zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden.