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SächsJAPO

§ 24 Bewertung der Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/24#abs-1 (1) Die Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/24#abs-2 (2) Weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen sollen die Prüferinnen oder Prüfer versuchen, sich auf bis zu drei Punkte anzunähern oder anderweitig auf eine Note zu einigen. Gelingt dies nicht, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der erteilten Punktzahlen oder einer dazwischenliegenden Punktzahl fest. Sie oder er kann diese Aufgabe auf eine dritte Prüferin oder einen dritten Prüfer übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/24#abs-3 (3) Die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/24#abs-4 (4) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. Hat die Prüferin oder der Prüfer weniger als ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet, ist die Bewertung durch die andere Prüferin oder den anderen Prüfer zu wiederholen.

§ 23 § 25