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SächsJAPO§ 31 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/31#abs-1 (1) Eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, die oder der im Freistaat Sachsen die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden hat, kann die Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsnote einmal wiederholen, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen wurde. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur bei dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden nächsten oder übernächsten Prüfungstermin; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden. Gilt die Prüfung infolge einer Prüfungsverhinderung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederholung im nächsten Prüfungstermin. Der Antrag auf Zulassung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Wenn zwischen der Ablegung der mündlichen Prüfung und dem nächsten Termin nur ein kürzerer Zeitraum verbleibt, ist der Antrag unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/31#abs-2 (2) Die Gebühr für die Wiederholung der Prüfung beträgt 500 Euro. Sie fällt nicht an, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/31#abs-3 (3) § 30 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/31#abs-4 (4) Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/31#abs-5 (5) Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer entscheidet, welches Prüfungsergebnis gilt. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.