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SächsJAPO

§ 32 Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/32#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst, leitet den Vorbereitungsdienst und trifft die erforderlichen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. Sie oder er kann mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes den Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/32#abs-2 (2) Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation, der Praxisstation (§ 36a Absatz 4 Satz 2) und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet werden (§ 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 37 Absatz 1 Nummer 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung ganz oder teilweise auf die Leiterin oder den Leiter einer anderen Staatsbehörde übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/32#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Landesjustizprüfungsamtes eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Diese oder dieser betreut die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. Für die Stationen nach Absatz 2 werden die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.

§ 31 § 33