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SächsJAPO

§ 13 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/13#abs-1 (1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern und diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20. August 2021 [BGBl. I S. 3932] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der regulären Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann die Arbeitszeit auf Antrag bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung können auch andere angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden. In der mündlichen Prüfung können auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche gewährt werden. Ein Nachteilsausgleich ist nur angemessen, wenn er den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/13#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsJAPO/13#abs-3 (3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen die für die Beurteilung der Prüfungsbehinderung notwendigen medizinischen Befundtatsachen hervorgehen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 12 § 14