Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Investitionskraftstärkungsgesetz

SächsInvStärkG

§ 9 Mittelverteilung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/9#abs-1 (1) Die Mittel nach § 8 Satz 2 stehen für einzelne Bewilligungskontingente aller Landkreise und Kreisfreien Städte wie folgt zur Verfügung:

Mittelverteilung lfd. Nr. Kommune Betrag

1. Landkreise: 129 801 422 Euro,

2. Kreisfreie Städte: 65 897 928 Euro.

Die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt zwischen den Landkreisen nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander und die Verteilung der Mittel nach Satz 1 Nummer 2 zwischen den Kreisfreien Städten nach dem Verhältnis ihrer Schülerzahlen zueinander. Maßgebend ist jeweils die amtliche Schülerzahlenstatistik für das Schuljahr 2017/2018. In den einzelnen Landkreisen sind mindestens 65 Prozent der Mittel für Projekte der kreisangehörigen Gemeinden einzusetzen. Bei der Verteilung sollen innerhalb der einzelnen Bewilligungskontingente Mittel in Höhe von 10 Prozent für eine Aussteuerung möglicher Mehrbedarfe zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/9#abs-2 (2) Die Mittel nach § 8 Satz 2 können höchstens 85 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden, gewährt werden (Obergrenze). Hierbei ist zu gewährleisten, dass mindestens ein Anteil von 70 Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für höchstens 50 Prozent der finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Schulträger sind oder in denen sich Schulen in sonstiger Trägerschaft befinden, gewährt wird („70/50-Regelung“).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInvSt%C3%A4rkG/9#abs-3 (3) Gemeinden und Gemeindeverbände gelten als finanzschwach, wenn sie in dem Zeitraum der Jahre 2011 bis 2017 mindestens in einem Jahr Empfänger von Schlüsselzuweisungen nach den Abschnitten 3 und 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes waren.

§ 8 § 10