Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung
SächsInsOAG§ 5 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden.