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§ 5 SächsInsOAG (Sachsen) — Übergangsregelung

Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden.