Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung
SächsInsOAG§ 4 Anerkennungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInsOAG/4#abs-1 (1) Für die Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInsOAG/4#abs-2 (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Das Staatsministerium für Soziales kann das Nähere über das Anerkennungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInsOAG/4#abs-3 (3) Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen. Die Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen oder widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.