Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Inklusionsgesetz
SächsInklusG§ 21 Übergangsregelungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/21#abs-1 (1) § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erstmalige Berufung des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen zu Beginn der siebenten Legislaturperiode des Landtags erfolgt. Bis zu dieser Berufung bleibt der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Amt. Dessen Stellung und Aufgaben bestimmen sich weiterhin nach § 10 des Sächsischen Integrationsgesetzes in der am 19. Juli 2019 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/21#abs-2 (2) Die Aufgaben des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen werden bis zu dessen erstmaliger Berufung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen.