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# § 21 SächsInklusG (Sachsen) — Übergangsregelungen

Sächsisches Inklusionsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 12 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die erstmalige Berufung des Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderungen zu Beginn der siebenten Legislaturperiode des Landtags erfolgt. Bis zu dieser Berufung bleibt der Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Amt. Dessen Stellung und Aufgaben bestimmen sich weiterhin nach § 10 des Sächsischen Integrationsgesetzes in der am 19. Juli 2019 geltenden Fassung.

(2) Die Aufgaben des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen werden bis zu dessen erstmaliger Berufung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 vom Sächsischen Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsInklusG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsInklusG/21

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