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SächsIngG

§ 45 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/45#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,

2. als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung, einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,

3. bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,

4. ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 3 und § 41 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder

5. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne in die entsprechende Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 oder § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung oder das entsprechende Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 Absatz 4 und 5 oder § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung eingetragen zu sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/45#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/45#abs-3 (3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 44 § 46