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# § 45 SächsIngG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 1 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,

2. als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung, einer Wortverbindung oder einer ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,

3. bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 41 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,

4. ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 3 und § 41 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder

5. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne in die entsprechende Liste der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 oder § 66 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 der Sächsischen Bauordnung oder das entsprechende Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 Absatz 4 und 5 oder § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung eingetragen zu sein.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Ingenieurkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 45 SächsIngG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/45

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