Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 41g Anzeigeverfahren für Dienstleistungen nach § 41f
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41g#abs-1 (1) Wer erstmals Dienstleistungen nach § 41f erbringen will, hat dies zuvor der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen. Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Identitätsnachweis,
2. Bescheinigung, dass die oder der Anzeigende in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der Erstellung von Bauvorlagen niedergelassen ist,
3. Nachweis der einjährigen Tätigkeit nach § 41f Absatz 2 Nummer 1 oder der Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach § 41f Absatz 2 Nummer 2 und
4. Nachweis über den Versicherungsschutz.
Im Zeitpunkt der Anzeige darf der oder dem Anzeigenden die Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen im Niederlassungsstaat nicht untersagt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41g#abs-2 (2) Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Zulassung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41g#abs-3 (3) Die Ingenieurkammer Sachsen führt ein Verzeichnis über die Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41g#abs-4 (4) In dem Verzeichnis ist zu vermerken:
1. Zeitpunkt der Eintragung,
2. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
3. akademische Grade, Titel,
4. Staatsangehörigkeit,
5. Staat, in dem die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist,
6. Staat oder Staaten, in dem die einjährige Tätigkeit erbracht wurde,
7. Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben wurde, sowie
8. eine ladungsfähige Anschrift und, soweit vorhanden, andere Kontaktdaten wie beispielsweise Telefonnummer.