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# § 41f SächsIngG (Sachsen) — Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung

Sächsisches Ingenieurgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen.

(2) Wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, rechtmäßig zur Ausübung des Erstellens von Bauvorlagen niedergelassen ist, ist berechtigt, diese Dienstleistung vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen zu erbringen, wenn er

1. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat oder

2. im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, ausgestellt wurden.

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Zitiervorschlag: § 41f SächsIngG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41f

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