Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 3a Bauvorlageberechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/3a#abs-1 (1) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt,
2. an einer deutschen Hochschule ein Studium der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nach den in der Anlage 1 geregelten Leitlinien abgeschlossen hat,
3. nach Abschluss des Studiums mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und
4. den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/3a#abs-2 (2) Bauvorlageberechtigt ist auch, wer die Voraussetzungen nach den §§ 41a, 41c oder 41f erfüllt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/3a#abs-3 (3) Die nach Absatz 1 Bauvorlageberechtigten sind in eine Liste, die nach Absatz 2 Bauvorlageberechtigten sind in ein Verzeichnis einzutragen. Listeneintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen.