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SächsIngG

§ 41a Berechtigungen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41a#abs-1 (1) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem die Berechtigung zum Erstellen von Bauvorlagen an den Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation gebunden ist, eine solche Berufsqualifikation erworben hat und den entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41a#abs-2 (2) Bauvorlageberechtigt ist, wer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren Bauvorlagen erstellt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem Bauvorlagen ohne den Nachweis einer bestimmten Berufsqualifikation erstellt werden dürfen, ausgestellt worden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41a#abs-3 (3) Die nachgewiesene Berufsqualifikation darf sich nicht wesentlich von den Anforderungen nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 unterscheiden:

a) Sie muss sich auf Fächer beziehen, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die nach den Ausbildungsleitlinien in Anlage 1 gefordert werden und

b) sie muss sich auf alle Tätigkeiten beziehen, die beim Erstellen von Bauvorlagen in Sachsen gefordert werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/41a#abs-4 (4) Wesentliche Unterschiede können nach Maßgabe des § 41e ausgeglichen werden.

§ 41 § 41b