Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 15 Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/15#abs-1 (1) Organe der Ingenieurkammer Sachsen sind
1. die Vertreterversammlung (§ 16),
2. der Vorstand (§ 18),
3. der Präsident (§ 18),
4. der Eintragungsausschuss (§ 19) und
5. der Ehrenausschuss (§ 21).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/15#abs-2 (2) Die Ingenieurkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss (§ 20). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/15#abs-3 (3) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Ingenieurkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerber besetzt. Ist kein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Ingenieurkammer Sachsen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/15#abs-4 (4) Die in die Organe und Ausschüsse der Ingenieurkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Kammermitgliedes entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/15#abs-5 (5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses, des Vorsitzenden des Ehrenausschusses und deren Stellvertreter ist zu vergüten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/15#abs-6 (6) Beschäftigter der Ingenieurkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer
1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 (BAnz. 1988 Nr. 231 S. 5177) enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder
2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für Nationale Sicherheit tätig war und zu dem in § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personenkreis zählt
und dessen Beschäftigung bei der Ingenieurkammer Sachsen deshalb untragbar erscheint. Die Ingenieurkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes fallen, eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. Die Ingenieurkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.