Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 16 Vertreterversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/16#abs-1 (1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 2) von den Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/16#abs-2 (2) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.