Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ingenieurgesetz
SächsIngG§ 20 Schlichtungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/20#abs-1 (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Ingenieurkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Ingenieurkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/20#abs-2 (2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/20#abs-3 (3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/20#abs-4 (4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsIngG/20#abs-5 (5) § 19 Absatz 6 gilt entsprechend.