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# § 2 SächsISichG (Sachsen) — Anwendungsbereich

Sächsisches Informationssicherheitsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden und die Gerichte des Freistaates Sachsen (staatliche Stellen) sowie die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (nicht-staatliche Stellen). Auf Beliehene findet ausschließlich Absatz 4 Anwendung.

(2) Der Landtag gewährleistet die ihn betreffende Informationssicherheit durch den Beschluss einer für ihn, seine Gremien, seine Mitglieder und deren Beschäftigte, seine Fraktionen und deren Beschäftigte sowie für die Landtagsverwaltung geltenden Informationssicherheitsleitlinie. Für den Landtag gelten im Übrigen ausschließlich die §§ 10 und 12 bis 15 entsprechend den in der Informationssicherheitsleitlinie getroffenen Maßgaben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Rundfunkanstalt Mitteldeutscher Rundfunk, die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, die AOK PLUS, die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe.

(4) Soweit Beliehene an das Sächsische Verwaltungsnetz oder an das Kommunale Datennetz angeschlossen sind oder Dienste aus diesen Netzen heraus anbieten, sind sie zur Gewährleistung einer gleichwertigen Informationssicherheit gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 zu verpflichten.

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Zitiervorschlag: § 2 SächsISichG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsISichG/2

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