Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygiene-Verordnung

SächsHygVO

§ 5 Sterilisation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Sterilisation ist mit Dampf oder Heißluft nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. Die Inbetriebnahme eines Sterilisators ist dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Sterilisatoren sind vor Inbetriebnahme, nach Reparaturen sowie in halbjährigen Abständen Leistungsprüfungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterziehen. Des Weiteren sind bei jedem Sterilisiervorgang Kontrollen des Sterilisationseffektes mittels Thermoindikatoren auf chemischer Basis, welche dem Sterilisiergut beizufügen sind, durchzuführen. Für jeden Sterilisiervorgang ist zu dokumentieren, was wann und durch wen sterilisiert wurde. Die Prüfberichte und Sterilisations-Dokumentationen sind 30 Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 § 6