Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygiene-Verordnung

SächsHygVO

§ 6 Abfallbeseitigung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Alle Abfallmaterialien, die bei der Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 anfallen, sind entsprechend den geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes in für den jeweiligen Abfallschlüssel vorgeschriebenen verschließbaren Behältnissen zu sammeln und zu entsorgen. Dies gilt insbesondere für mit Blut, Sekreten oder Ausscheidungen kontaminierte Abfälle und für scharfe, spitze Gegenstände, die als medizinischer Abfall gemäß Abfallschlüssel 1801 der Anlage zu § 2 der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833, 2847), einzustufen sind.

§ 5 § 7