Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygiene-Verordnung

SächsHygVO

§ 4 Desinfektion

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zur Desinfektion dürfen nur Mittel und Verfahren verwendet werden, die in der jeweils aktuellen Liste der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie an der Universität Bonn, zu beziehen über mhp-Verlag Wiesbaden, oder der jeweils aktuellen Liste des Robert-Koch-Institutes Berlin, veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt, enthalten sind und die gegen HIV und Virushepatitis B und C wirksam sind.

§ 3 § 5