Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hygiene-Verordnung

SächsHygVO

§ 3 Allgemeine Hygienepflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/3#abs-1 (1) Wer Tätigkeiten durchführt, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, muss unmittelbar vorher seine Hände waschen und diese sowie die zu behandelnde, zuvor gereinigte Haut oder Schleimhaut mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 desinfizieren. Bei diesen Tätigkeiten sind geeignete Einweghandschuhe zu tragen. Auch nach Beendigung der Tätigkeit und Ablegen der Einweghandschuhe sind die Hände mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/3#abs-2 (2) Haben die beschäftigten Personen Verletzungen oder blutende, eitrige oder nässende Hauterkrankungen an den Händen, sind Schutzverbände und Schutzhandschuhe zu tragen, die eine Übertragung von Körpersekreten auf den zu Behandelnden verhindern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/3#abs-3 (3) Für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, dürfen nur sterile Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände verwendet werden. Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände sind nach jedem Gebrauch zunächst mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen, anschließend in verpacktem Zustand zu sterilisieren und bis zur nächsten Anwendung so zu lagern, dass die Sterilität erhalten bleibt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/3#abs-4 (4) Mehrfach verwendbare Geräte, Werkzeuge oder Gegenstände, die nicht zur Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut bestimmt sind, bei deren Anwendung es jedoch unbeabsichtigt zu einer Durchtrennung der Haut oder Schleimhaut kommen kann, sind nach jedem Gebrauch sorgfältig zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Sie sind, wenn es zu einer Durchtrennung gekommen ist, zunächst zu desinfizieren, danach sorgfältig zu reinigen und zu sterilisieren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/3#abs-5 (5) Arbeitsflächen sind nach jeder Benutzung zu reinigen und mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 zu desinfizieren. Arbeitsflächen für Tätigkeiten, bei denen die Haut oder Schleimhaut bestimmungsgemäß durchtrennt wird, sind für jeden Behandelten nach abgeschlossener Desinfektion mit einer frischen Auflage, möglichst aus Einwegmaterial, abzudecken. Bei Verunreinigungen mit Blut oder anderen Körpersekreten sind die Arbeitsflächen unverzüglich mit in Desinfektionsmittel nach § 4 getränktem Einwegmaterial zu reinigen. Anschließend ist eine Wischdesinfektion mit einem Desinfektionsmittel nach § 4 durchzuführen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHygVO/3#abs-6 (6) Die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene wie Maßnahmen der Reinigung, Desinfektion sowie Sterilisation und deren Funktionsüberprüfung sind in einem Hygieneplan zu dokumentieren. Dieser muss für alle Beschäftigten jederzeit einsehbar sein und ist mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Über den Inhalt des Hygieneplans sind die Beschäftigten mindestens einmal jährlich zu belehren. Die Belehrung ist schriftlich zu dokumentieren.

§ 2a § 4