Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung
SächsHwAusfVO§ 2 Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren
Stand: 26.08.2026
Von den Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig werden
1. die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammern nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung und
2. die Gebühren gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 der Handwerksordnung
in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben.