Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung

SächsHwAusfVO

§ 2 Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Von den Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig werden

1. die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammern nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung und

2. die Gebühren gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 der Handwerksordnung

in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben.

§ 1 § 3