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§ 2 SächsHwAusfVO (Sachsen) — Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren

Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den Handwerkskammern Chemnitz, Dresden und Leipzig werden

1. die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammern nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung und

2. die Gebühren gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 der Handwerksordnung

in eigener Zuständigkeit eingezogen und beigetrieben.