Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Handwerk-Ausführungs-Verordnung

SächsHwAusfVO

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHwAusfVO/3#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die

1. Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe nach den §§ 7a und 7b der Handwerksordnung ,

2. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 der Handwerksordnung ,

3. Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Handwerksordnung in Verbindung mit Abschnitt 1 der Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ( EU/EWR-Handwerk-Verordnung – EU/EWR HwV ) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3075), in der jeweils geltenden Fassung, und

4. Gestattung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 der Handwerksordnung in Verbindung mit Abschnitt 2 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung

sind die Handwerkskammern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHwAusfVO/3#abs-2 (2) Zuständige Behörden für die Untersagung der Fortsetzung des Betriebes eines Handwerks nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

§ 2 § 4