Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hohlraumverordnung
SächsHohlrVO§ 5 Anzeigepflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/5#abs-1 (1) Die Nutzung unterirdischer Hohlräume sowie bergtechnische Arbeiten in oder an unterirdischen Hohlräumen sind spätestens einen Monat vor Beginn schriftlich dem Sächsischen Oberbergamt anzuzeigen. Das Vorhaben ist entsprechend der Anzeige durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/5#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für die Beendigung der Nutzung sowie für den Abschluss der bergtechnischen Arbeiten bei der Herstellung unterirdischer Hohlräume im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/5#abs-3 (3) Die Anzeigefrist für bergtechnische Arbeiten nach Absatz 1 entfällt, soweit diese zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Anzeige hat in diesen Fällen unverzüglich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/5#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 3 gelten bei der Durchführung bergtechnischer Arbeiten an Halden oder Restlöchern entsprechend.