Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hohlraumverordnung

SächsHohlrVO

§ 4 Meldung unterirdischer Hohlräume

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/4#abs-1 (1) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet, unter dem Grundstück befindliche unterirdische Hohlräume dem Sächsischen Oberbergamt innerhalb eines Monats, nachdem ihnen die Existenz bekannt geworden ist, schriftlich zu melden. Die Meldepflicht entfällt bei stillgelegten risskundigen Grubenbauen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHohlrVO/4#abs-2 (2) Unterirdische Hohlräume, von denen eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder für Sachen ausgeht, sind bei Entdeckung unverzüglich dem Sächsischen Oberbergamt zu melden.

§ 3 § 5