Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Hohlraumverordnung
SächsHohlrVO§ 6 Behördliches Betretungsrecht
Stand: 26.08.2026
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte sowie andere aufgrund dinglicher Rechte oder durch schuldrechtlichen Vertrag zur Nutzung eines Grundstücks berechtigte Personen sind verpflichtet zu dulden, dass Bedienstete oder Beauftragte des Sächsischen Oberbergamtes das Grundstück betreten, wenn dadurch der Zugang zu unterirdischen Hohlräumen, Halden oder Restlöchern ermöglicht wird oder dies zur Gefahrenabwehr nach § 2 Satz 2 notwendig ist. Das Sächsische Oberbergamt hat den Grundstückseigentümer und den zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten vor Durchführung der Maßnahme von der geplanten Betretung des Grundstücks schriftlich zu unterrichten. § 23 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) bleibt unberührt.