nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 SächsHfVO (Sachsen) — Träger der Heilfürsorge

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge zu gewährenden Leistungen werden von den jeweiligen Dienstherrn der oder des Heilfürsorgeberechtigten getragen. § 14 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen bleibt unberührt.