Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 28 Härtefälle
Stand: 26.08.2026
Eigenanteile für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 17 Nummer 1 bis 5, für eine medizinische Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter nach § 23 oder für Fahrtaufwendungen nach § 26 Absatz 2 werden auf Antrag nicht mehr abgezogen, soweit sie zusammen für die oder den Heilfürsorgeberechtigten die Belastungsgrenze nach § 61 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung überschreiten.