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§ 28 SächsHfVO (Sachsen) — Härtefälle

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eigenanteile für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme nach § 17 Nummer 1 bis 5, für eine medizinische Vorsorgemaßnahme für Mütter und Väter nach § 23 oder für Fahrtaufwendungen nach § 26 Absatz 2 werden auf Antrag nicht mehr abgezogen, soweit sie zusammen für die oder den Heilfürsorgeberechtigten die Belastungsgrenze nach § 61 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung überschreiten.