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SächsHfVO

§ 24 Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/24#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hilfe einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge. Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln nach den Bestimmungen des § 24e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/24#abs-2 (2) Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf ambulante oder stationäre Entbindung. Wird die Heilfürsorgeberechtigte zur stationären Entbindung in ein Krankenhaus oder in eine andere stationäre Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das gesunde Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Zeit nach der Entbindung. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 26 Absatz 8 gilt entsprechend. Bei Aufnahme in eine von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtung gelten die in den Vereinbarungen des Verbandes der Ersatzkassen e. V. aufgeführten Kostensätze.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/24#abs-3 (3) Die Heilfürsorgeberechtigte hat Anspruch auf häusliche Pflege gemäß § 24g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. § 14 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/24#abs-4 (4) Heilfürsorgeberechtigte erhalten bei Schwangerschaft und Entbindung Haushaltshilfe gemäß § 24h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch . § 15 Absatz 1, 4 und 6 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/24#abs-5 (5) Für die Heilfürsorgeleistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft gelten die für die übrigen Heilfürsorgeleistungen bestehenden Vorschriften entsprechend, soweit in den Absätzen 1 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

§ 23 § 25