Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 21 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/21#abs-1 (1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des Absatzes 2 übernommen. Die §§ 48 bis 56 der Sächsischen Beihilfeverordnung finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/21#abs-2 (2) Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die einen Anspruch gemäß § 28 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch haben, erhalten die Pflegeleistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten die Pflegeleistungen nach dem jeweiligen Bemessungssatz entsprechend § 57 der Sächsischen Beihilfeverordnung .
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/21#abs-3 (3) Pflegeleistungen werden auf Antrag der oder des Heilfürsorgeberechtigten gewährt. Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch die soziale oder private Pflegekasse. Das ausgestellte Gutachten sowie die erstatteten Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegepflichtversicherung sind von der oder dem betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der nach § 30 zuständigen Stelle anzuzeigen.