Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 22 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/22#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigten werden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge gewährt. Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören:
1. vertraglich vereinbarte Schutzimpfungen,
2. Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/22#abs-2 (2) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts werden nicht gewährt.