Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 22 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/22#abs-1 (1) Heilfürsorgeberechtigten werden Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitsfürsorge gewährt. Zu den vorbeugenden Maßnahmen gehören:

1. vertraglich vereinbarte Schutzimpfungen,

2. Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen gemäß § 25 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/22#abs-2 (2) Leistungen zur Verhütung von Krankheiten während eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthalts werden nicht gewährt.

§ 21 § 23