Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 20 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-1 (1) Die nach § 30 zuständige Stelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-2 (2) Ganztägig-ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen sollen für höchstens 20 Behandlungstage, stationäre Leistungen für höchstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, in entsprechenden Leitlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ist eine indikationsbezogene Regeldauer für medizinische Rehabilitationsleistungen festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-3 (3) Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen richtet sich nach den jeweils aktuellen Fachempfehlungen und bedarf im Zweifelsfall der ärztlichen Bestätigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-4 (4) Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung zur Notwendigkeit der Fortführung der Behandlung von der Rehabilitationseinrichtung bei der nach § 30 zuständigen Stelle zu beantragen. Im Zweifelsfall wird durch die nach § 30 zuständigen Stelle eine polizeiärztliche oder amtsärztliche Stellungnahme eingeholt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-5 (5) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen nach Genehmigung übernommen:
1. der niedrigste Vergütungssatz dieser Einrichtung oder der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Vergütungsvereinbarung in Rechnung stellt,
2. die während einer Rehabilitationsmaßnahme anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das nach § 17 Nummer 4 notwendige begleitende Kind oder die sonstige medizinisch notwendige Begleitperson bis zu 70 Prozent des niedrigsten Vergütungssatzes einer entsprechenden Einrichtung pro Tag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-6 (6) Heilfürsorgeberechtigte, die eine stationäre Leistung nach § 17 Nummer 1 bis 5 in Anspruch nehmen, leisten einen Eigenanteil in Höhe von 10 Euro pro Kalendertag, höchstens für 28 Kalendertage.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/20#abs-7 (7) Eine nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse erforderliche, nur im Ausland durchführbare medizinische Rehabilitationsmaßnahme kann genehmigt werden. Sie kann in der Regel nur in Orten durchgeführt werden, die die Voraussetzungen gemäß § 39 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung erfüllen.