Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung

SächsHfVO

§ 14 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/14#abs-1 (1) Der oder dem Heilfürsorgeberechtigten wird gewährt:

1. häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Absatz 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

2. Soziotherapie bei schwerer psychischer Erkrankung entsprechend § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

3. spezialisierte ambulante palliative Versorgung auf der Grundlage von § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

4. außerklinische Intensivpflege entsprechend § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Die Versorgungsformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/14#abs-2 (2) Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der oder des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.

§ 13 § 15