Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilfürsorgeverordnung
SächsHfVO§ 14 Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/14#abs-1 (1) Der oder dem Heilfürsorgeberechtigten wird gewährt:
1. häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Absatz 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
2. Soziotherapie bei schwerer psychischer Erkrankung entsprechend § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
3. spezialisierte ambulante palliative Versorgung auf der Grundlage von § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. außerklinische Intensivpflege entsprechend § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
Die Versorgungsformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/14#abs-2 (2) Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der oder des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.