nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 14 SächsHfVO (Sachsen) — Häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, außerklinische Intensivpflege und ambulante palliative Versorgung

Sächsische Heilfürsorgeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der oder dem Heilfürsorgeberechtigten wird gewährt:

1. häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Absatz 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

2. Soziotherapie bei schwerer psychischer Erkrankung entsprechend § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,

3. spezialisierte ambulante palliative Versorgung auf der Grundlage von § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und

4. außerklinische Intensivpflege entsprechend § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .

Die Versorgungsformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung.

(2) Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der oder des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.