(1) Der oder dem Heilfürsorgeberechtigten wird gewährt:
1. häusliche Krankenpflege gemäß § 37 Absatz 1 bis 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
2. Soziotherapie bei schwerer psychischer Erkrankung entsprechend § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,
3. spezialisierte ambulante palliative Versorgung auf der Grundlage von § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
4. außerklinische Intensivpflege entsprechend § 37c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch .
Die Versorgungsformen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung.
(2) Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt der oder des erkrankten Heilfürsorgeberechtigten lebende Personen werden nicht übernommen.