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# § 13 SächsHfVO (Sachsen) — Klinisches Krebsregister

Sächsische Heilfürsorgeverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erkranken Heilfürsorgeberechtigte an bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Tumoren des zentralen Nervensystems mit Ausnahme von Erkrankungsfällen, die an das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden sind, werden die personenbezogenen Aufwendungen oder Kosten folgendermaßen übernommen

1. Zahlung einer fallbezogenen Krebsregisterpauschale im Sinne von § 65c Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jede erstmals im Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor und

2. Zahlung zur Erstattung der Meldevergütung im Sinne von § 65c Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für jede landesrechtlich vorgesehene Meldung der zu übermittelnden Daten an das Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes .

(2) In einer Vereinbarung mit dem Krebsregister gemäß § 2 Absatz 1 des Sächsischen Krebsregistergesetzes kann auch ein Verfahren der unmittelbaren Abrechnung der Kosten nach Satz 1 mit der nach § 30 zuständigen Stelle geregelt werden. Die Übernahme der Kosten oder Aufwendungen entfällt, wenn dieses Krebsregister außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung eine pauschale finanzielle Förderung aus öffentlichen Mitteln erhält.

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Zitiervorschlag: § 13 SächsHfVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHfVO/13

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