Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung

SächsHeilVfVO

§ 6 Verdienstausfall

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Den in § 41 Absatz 1 und 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung ein durch diese entstandener Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.

§ 5 § 7