Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung
SächsHeilVfVO§ 6 Verdienstausfall
Stand: 26.08.2026
Den in § 41 Absatz 1 und 7 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen kann für die Dauer einer Heilbehandlung ein durch diese entstandener Verdienstausfall erstattet werden. Der Erstattungsbetrag und ein Unterhaltsbeitrag nach § 41 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes dürfen zusammen den Unterhaltsbeitrag nach § 41 Absatz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht übersteigen. Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten kann ein Verdienstausfall nach billigem Ermessen erstattet werden.