Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Heilverfahrensverordnung
SächsHeilVfVO§ 5 Fahrtkosten, Übernachtungs- und Tagegeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/5#abs-1 (1) Fahrtkosten werden außer in den in § 32 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Beihilfeverordnung genannten Fällen auch erstattet für
1. Fahrten zu ambulanten Behandlungen und Untersuchungen,
2. Fahrten zur Abholung von ärztlich verordneten Medikamenten sowie zur Abholung und Anpassung von ärztlich verordneten Hilfsmitteln,
3. Begleitpersonen, wenn die Begleitung der Verletzten nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich war,
4. Besuchsfahrten von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie Kindern und Eltern der Verletzten bei einer Krankenhausbehandlung, wenn eine der in § 9 Absatz 1 bezeichneten Personen die Besuchsfahrt zur Sicherung des Heilerfolgs für dringend erforderlich hält, und
5. Fahrten zu Begutachtungen, welche die zuständige Behörde veranlasst hat.
Die Höhe der Fahrtkostenerstattung richtet sich nach § 5 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsHeilVfVO/5#abs-2 (2) Zusätzlich zu Fahrtkosten für Fahrten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 kann eine Erstattung von Übernachtungs- und Tagegeld in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes erfolgen, wenn die Notwendigkeit der Übernachtung durch die zuständige Behörde festgestellt wird.