Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Hebammengesetz
SächsHebG§ 2 Berufspflichten
Stand: 26.08.2026
Die Hebammen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft auszuüben. Sie haben das Lebensrecht des Ungeborenen und die Menschenwürde der Mutter und des Neugeborenen zu achten.